SGB XIV führt nicht zum Verlust von Ansprüchen nach BVG
Nach § 152 SGB XIV haben Personen, die Leistungen nach dem BVG beziehen oder einen Antrag auf Leistungen noch im Jahr 2023 gestellt haben, in einigen Konstellationen zwischen Leistungen nach BVG oder SGB XIV wählen. In einer kleinen Anfrage hatte die CDU-Fraktion die Befürchtung ausgedrückt, dass es für einige Leistungsberechtigte zu schwierig sein könnte, alle …
mehr dazu »