Aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungsrecht

11.04.2022 – Beschlüsse und Urteile des XII. Senats des Bundesgerichtshofes seit 2018. Aktuell u.a. zur Kontrollbetreuung | zur Abgrenzung ambulanten und stationären Wohnens (Eingliederungshilfe) | zu Unterbringung und Beschwerdeverfahren | Gründe zur Ablehnung eines Betreuers | zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen bei Schizophrenie

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Unterrichtung des Betroffenen vom Gutachten durch den Verfahrenspfleger

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.3.2022 - XII ZB 558/21 - (bundesgerichtshof.de)

Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).

Zur Erforderlichkeit der Betreuung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.3.2022 - XII ZB 558/21 - (bundesgerichtshof.de)

Die Erforderlichkeit einer Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21).

Persönlicher Eindruck vom Betroffenen im Verfahren stets notwendig

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 23.2.2022 - XII ZB 424/21 - (bundesgerichtshof.de)

Verschafft sich das Amtsgericht in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung den nach § 295 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG zwingend erforderlichen persönlichen Eindruck von einem Betroffenen erstmals im Abhilfeverfahren, darf das Beschwerdegericht nicht von dieser auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen Verfahrenshandlung absehen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - FamRZ 2022, 135).

Die Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG, nach der es in einem Verfahren über die Erweiterung einer Betreuung der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen, ist in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung nach § 295 FamFG weder direkt noch entsprechend anwendbar.

Zu Fragen der Kontrollbetreuung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.2.2022 - XII ZB 355/21 - (bundesgerichtshof.de)

Der Rechtspfleger ist nur dann funktionell für die Bestellung eines Kontrollbetreuers zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält; wird dem Kontrollbetreuer diese Ermächtigung erteilt, ist das gesamte Geschäft dem Richter vorbehalten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - FamRZ 2017, 549).

Die unwirksame Entscheidung des funktionell unzuständigen Rechtspflegers ist im Rechtsbehelfsverfahren ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit aufzuheben und die Sache ist an den Richter des Ausgangsgerichts zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzuverweisen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 - NJW-RR 2005, 1299).

Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung zur Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und will es dieses Zeugnis als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der Bestellung eines Kontrollbetreuers absehen will (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2021 - XII ZB 527/20 - FamRZ 2021, 1412).

Verfahrenspfleger und Beschwerdeinstanz

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.2.2022 - XII ZB 499/21 - (bundesgerichtshof.de)

Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen, wobei es hierfür weiterhin auf den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand ankommt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193).

Wohneinrichtung als ambulant betreute Wohnform, wenn keine pflegerische Leistung erbracht wird?

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.2.2022 - XII ZB 67/21 - (bundesgerichtshof.de)

Besteht für den Betroffenen aufgrund des mit dem Träger der Wohneinrichtung geschlossenen Vertrags rechtlich die Möglichkeit, einen anderen Anbieter pflegerischer Leistungen zu wählen, handelt es sich um keine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform. Es kommt nicht allein auf eine faktische Bindung an das Betreuungsangebot der Vermieterin, sondern nur auf die rechtliche Möglichkeit an, einen anderen Anbieter zu wählen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21).

Abschluss von der BeckAkademie, Hochschule Neubrandenburg

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 9.2.2022 - XII ZB 378/21 - (bundesgerichtshof.de)

Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16).

Unterbringung und Beschwerdeverfahren

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.2.2022 - XII ZB 530/21 - (bundesgerichtshof.de)

Der Betroffene ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, sodass der Betreuer im Namen des Betroffenen eine zulässige Beschwerde einlegen kann.

Das gilt ungeachtet dessen, dass der Betroffene mit der Unterbringung nicht einverstanden ist. Ob der Wille des Betroffenen frei gebildet ist und die Unterbringung hindert, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.

Zur Abgrenzung stationäre und ambulant betreute Wohnform; Eingliederungshilfe

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 19.1.2022 - XII ZB 324/21 - (bundesgerichtshof.de)

Ist im Rahmen des mit dem Betroffenen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen, fehlt es an einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.06.2021 – XII ZB 46/21).

Beschwerderecht eines Beteiligten

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 15.12.2021 - XII ZB 383/21 - (bundesgerichtshof.de)

Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.10.2020 – XII ZB 91/20).

Verfahrensfragen bei Richterablehnung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 8.12.2021 - XII ARZ 39/21 - (bundesgerichtshof.de)

Maßgeblich dafür, welches Gericht bei Beschlussunfähigkeit des eigentlich zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichts zuständig gemäß § 45 Abs. 3 ZPO ist, ist die Rechtsmittelzuständigkeit in der Hauptsache. Bei Beschlussunfähigkeit eines Landgerichts in einer Betreuungssache ist daher der Bundesgerichtshof nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO zuständig.

Das im Rechtszug höhere Gericht kann über ein ihm nach § 45 Abs. 3 ZPO vorgelegtes Ablehnungsgesuch auch dann entscheiden, wenn die abgelehnten Richter – anders als von diesen angenommen – zulässigerweise selbst hierüber hätten entscheiden können (im Anschluss an BGHZ 226, 350).

Das im Rechtszug höhere Gericht muss nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden. Es kann sich vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, sachangemessen nur über eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen zu befinden (im Anschluss an BGHZ 226, 350).

Ein Kollegialitätsverhältnis kann für sich genommen nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 7.11.2018 – IX ZA 16/17; vom 26. August 2009 – 2 ARs 363/09; vom 31. Januar 2005 – II ZR 304/03 und vom 4. Juli 1957 – IV ARZ 5/57).

Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass ein Verfahrensbeteiligter der Vizepräsident des in der Hauptsache zuständigen Landgerichts ist.

Zur Vorführung des Betroffenen im Rahmen der Anhörung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 3.11.2021 - XII ZB 215/21 - (bundesgerichtshof.de)

Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn alle zwanglosen Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vergeblich ausgeschöpft sind und die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24.02.2021 – XII ZB 503/20).

Bei der Frage, ob die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig sind, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.10.2016 – XII ZB 246/16).

Anhörung nach Bekanntgabe des Gutachtens, ärztlichen Zeugnisses

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 27.10.2021 - XII ZB 114/21 - (bundesgerichtshof.de)

Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für ein nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (Fortführung von Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 6/20 - FamRZ 2020, 1303).

Zwingende Anhörung bei neuen Tatsachen

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 6.10.2021 - XII ZB 205/20 - (bundesgerichtshof.de)

Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine neue persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15.08.2018 – XII ZB 10/18 und vom 18.11.2020 – XII ZB 179/20).

Verfahrensmangel bei Nichtmitteilung telefonischer Ausführungen des Sachverständigen

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 22.9.2021 - XII ZB 146/21 - (bundesgerichtshof.de)

Die Anhörung leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn dem Betroffenen vor dem Anhörungstermin lediglich das schriftliche Sachverständigengutachten übermittelt, er aber nicht über ergänzende telefonische Ausführungen des Sachverständigen unterrichtet wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.10.2020 – XII ZB 244/20).

Zum Einsatz vom gesparten bayerischen Landespflegegeld

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 15.9.2021 - XII ZB 307/21 - (bundesgerichtshof.de)

Der Einsatz eines aus bayerischem Landespflegegeld angesparten Vermögens für die Aufwandsentschädigung und Vergütung eines Betreuers stellt für den Betreuten eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 29.01.2020 – XII ZB 500/19).

Gründe zur Betreuerentlassung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 15.9.2021 - XII ZB 317/21 - (bundesgerichtshof.de)

Für die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Entlassung aber die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen haben.

Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben.

Anordnung einer Kontrollbetreuung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 15.9.2021 - XII ZB 161/21 - (bundesgerichtshof.de)

Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeentscheidung bei statthafter Rechtsbeschwerde.

Entscheidung auch bei unzulässiger Beschwerde

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 25.8.2021 - XII ZB 436/20 - (bundesgerichtshof.de)

In einer Betreuungssache kann das Rechtsbeschwerdegericht ausnahmsweise auch dann in der Sache entscheiden, wenn die Beschwerde eines Beteiligten zwar zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist, das Beschwerdegericht die Sache aber auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten vollständig aufgeklärt hat und diese entscheidungsreif ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.09.2013 – XII ZB 87/12).

Keine Geschäftsfähigkeit oder natürliche Einsichtsfähigkeit bei Betreuervorschlag notwendig

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 18.8.2021 - XII ZB 151/20 - (bundesgerichtshof.de)

Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 242/19).

Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.042020 - XII ZB 242/19).

Auslandbezug – hier: Griechenland

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 18.8.2021 - XII ZB 145/21 - (bundesgerichtshof.de)

Zur Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht

Gericht soll Wünschen des Betroffenen bei der Betreuerauswahl auch bei Ablehnung folgen

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 30.6.2021 - XII ZB 133/21 - (bundesgerichtshof.de)

Lehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran – anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen – zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21.11.2012 – XII ZB 384/12 und vom 27.06.2018 – XII ZB 601/17).

Zur Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie erkrankten Betreuten

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 30.6.2021 - XII ZB 191/21 - (bundesgerichtshof.de)

Zur Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie in akut exazerbiertem, teils katatonem Zustand leidenden Betreuten mittels Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT), durch deren Wirkung eine nachfolgende neuroleptische Behandlung ermöglicht werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 224, 224).

Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.6.2021 - XII ZB 208/20 - (bundesgerichtshof.de)

Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG, wenn sich die auf Grund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablauf des vollen Monats ändern.

Erneute persönliche Anhörung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.6.2021 - XII ZB 228/21 - (bundesgerichtshof.de)

Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24.06.2015 – XII ZB 98/15).

Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung, hier: Diplom-Verwaltungswirt

>> BGH, Beschluss vom 09.06.2021 (Az. XII ZB 491/20)

Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: Diplom-Verwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11.12.2019 – XII ZB 258/19).

Zum Erforderlichkeitsgrundsatz

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 9.6.2021 - XII ZB 545/20 - (bundesgerichtshof.de)

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10.06.2020 – XII ZB 25/20).

Zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 9.6.2021 - XII ZB 545/20 - (bundesgerichtshof.de)

Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15.08.2018 – XII ZB 10/18).

Entscheidung bei Überschreitung der Überprüfungsfrist

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.6.2021 - XII ZB 540/20 - (bundesgerichtshof.de)

Wird die vom erstinstanzlichen Gericht für eine Betreuung festgesetzte Überprüfungsfrist im Laufe des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21.08.2019 – XII ZB 135/19).

Abgrenzung Wohngruppe und Heim; Eingliederungshilfe

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.6.2021 - XII ZB 582/20 - (bundesgerichtshof.de)

Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG aF oder in einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 05.05.2021 – XII ZB 580/20).

Zweck der Betreuung hinsichtlich Vermögenserhalt

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 19.5.2021 - XII ZB 518/20 - (bundesgerichtshof.de)

Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116).

Erneute Anhörung bei neuer Tatsachengrundlage im Beschwerdeverfahren

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 12.5.2021 - XII ZB 427/20 - (bundesgerichtshof.de)

Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.11.2020 – XII ZB 179/20).

Zur Unterbringung nach BayPsychKHG

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 12.5.2021 - XII ZB 505/20 - (bundesgerichtshof.de)

Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayPsychKHG setzt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift voraus, dass die freie Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist.

Mutter-Kind-Heim ist keine stationäre Einrichtung oder ambulant betreute Wohnform

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5.5.2021 - XII ZB 576/20 - (bundesgerichtshof.de)

Lebt die Betroffene mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, in der im Wesentlichen nur pädagogische Unterstützungsleistungen angeboten werden, so hält sie sich grundsätzlich noch nicht in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.

Zur Gebotenheit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5.5.2021 - XII ZB 510/20 - (bundesgerichtshof.de)

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11.09.2019 – XII ZB 537/18) oder wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 02.12.2020 – XII ZB 456/17).

Zur Abgrenzung Außenwohngruppe, ambulante Wohnform und stationäre Einrichtung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5.5.2021 - XII ZB 580/20 - (bundesgerichtshof.de)

Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme die Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist, hält sie sich grundsätzlich nicht in einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.

Konflikt wegen Aufenthalt des pflegebedürftigen Betroffenen; Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 21.4.2021 - XII ZB 164/20 - (bundesgerichtshof.de)

Zur Frage der Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten und der hierzu anzustellenden Gesamtschau des Tatrichters, wenn über den Aufenthalt eines pflegebedürftigen Betroffenen zwischen seinem Bevollmächtigten und seinem Ehegatten Uneinigkeit besteht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300 und vom 25. April 2018 - XII ZB 216/17 - FamRZ 2018, 1110).

Anhörung auch bei Absehen oder Aufhebung einer Betreuung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 14.4.2021 - XII ZB 527/20 - (bundesgerichtshof.de)

Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers absehen oder eine bestehende Betreuung aufheben will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 – XII ZB 438/19 und vom 18.10.2017 – XII ZB 198/16).

Konkludente Hinzuziehung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 17.3.2021 - XII ZB 169/19 - (bundesgerichtshof.de)

Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17.06.2020 – XII ZB 574/19 und vom 27.03.2019 – XII ZB 417/18).

Abweichung vom Betreuervorschlag

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 10.3.2021 - XII ZB 174/20 - (bundesgerichtshof.de)

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.05.2018 – XII ZB 553/17).

Zur Geeignetheit eines Betreuers

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 10.3.2021 - XII ZB 174/20 - (bundesgerichtshof.de)

Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er - neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Fühurung der Betreuung geeignet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 03.02.2021 – XII ZB 181/20).

Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 24.2.2021 - XII ZB 485/20 - (bundesgerichtshof.de)

Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 Abs. 4 FamFG handelt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 20.05.2020 – XII ZB 538/19 und vom 25.01.2017 – XII ZB 447/16).

Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.

Corona-Pandemie und persönliche Anhörung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 24.2.2021 - XII ZB 503/20 - (bundesgerichtshof.de)

Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14).

Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.10.2020 – XII ZB 235/20).

Vergütung: Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 10.2.2021 - XII ZB 158/20 - (bundesgerichtshof.de)

Ist dem Betreuer der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung nutzbar und rechtfertigen eine Erhöhung der Vergütung des Berufsbetreuers nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.

Zur Geeignetheit des Betreuers

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 3.2.2021 - XII ZB 181/20 - (bundesgerichtshof.de)

Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er – neben der fachlichen Qualifikation – auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.

Verfahrensmangel bei Nichtüberlassung des Sachverständigengutachtens

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 27.1.2021 - XII ZB 411/20 - (bundesgerichtshof.de)

Ist dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.10.2020 – XII ZB 244/20).

Rücktritt vom Erbvertrag bei Geschäftsunfähigkeit

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 27.1.2021 - XII ZB 450/20 - (bundesgerichtshof.de)

Dass der andere Vertragschließende geschäftsunfähig geworden ist, schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag ihm gegenüber nicht aus.

Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.

Verfahrenspfleger ist zwingend anzuhören

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 20.1.2021 - XII ZB 202/20 - (bundesgerichtshof.de)

Erfolgt die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17.04.2019 – XII ZB 570/18)

Zustellungsregeln im Betreuungsverfahren

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 13.1.2021 - XII ZB 386/20 - (bundesgerichtshof.de)

Auch im Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 202/09 und Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 582/15).

Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend.

Vergütung eines zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.12.2020 - XII ZB 410/20 - (bundesgerichtshof.de)

Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.07.2014 – XII ZB 111/14).

Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 04.12.2013 – XII ZB 57).

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.12.2020 - XII ZB 456/17 - (bundesgerichtshof.de)

Dass die Vorinstanz dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, stellt unabhängig davon, ob die Nichtbestellung rechtsfehlerhaft war, für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG dar. Maßgeblich ist vielmehr allein, inwieweit dem Betroffenen selbst - bzw. einem ihn vertretenden Verfahrensbevollmächtigten – ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.

Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG grundsätzlich nicht schon aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15.072020 – XII ZB 78/20).

Ausnahmsweise ist im Rahmen der Verschuldensprüfung gemäß § 17 Abs. 1 FamFG durch das Rechtsmittelgericht die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung des Betroffenen jedoch zu berücksichtigen, wenn die Vorinstanz unter offensichtlichem Verstoß gegen § 276 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.

Ein solcher offensichtlicher Verstoß gegen § 276 FamFG liegt namentlich vor, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist, obwohl die Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten in Betracht gekommen ist.

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtbekanntgabe des Gutachtens

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.12.2020 - XII ZB 291/20 - (bundesgerichtshof.de)

Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.10.2020 – XII ZB 146/20).

Fehlende persönliche Anhörung führt zu rechtswidriger Freiheitsentziehung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.12.2020 - XII ZB 291/20 - (bundesgerichtshof.de)

Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.102020 – XII ZB 146/20).

Fernstudium als Hochschulabschluss im Sinne des VBVG

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 4.11.2020 - XII ZB 230/20 - (bundesgerichtshof.de)

Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbildung iSv § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 162/17).

Ambulante Betreuungsleistungen ist kein Heimaufenthalt

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 4.11.2020 - XII ZB 436/19 - (bundesgerichtshof.de)

Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung und bezieht er von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF auf (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28.11.2018 – XII ZB 517/17 - und vom 20.05.2020 – XII ZB 226/18).

Fernmündliche Anhörung nur in engen Voraussetzungen (Corona)

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 4.11.2020 - XII ZB 220/20 - (bundesgerichtshof.de)

Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einhergeht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.

Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.10.2020 – XII ZB 235/20).

Verfahrenspfleger und Nichtbekanntgabe des Gutachtens gegenüber dem Betroffenen

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 21.10.2020 - XII ZB 153/20 - (bundesgerichtshof.de)

Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11.03.2020 - XII ZB 496/19).

Voraussetzungen für die zivilrechtliche Unterbringung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 21.10.2020 - XII ZB 183/20 - (bundesgerichtshof.de)

Die zivilrechtliche Unterbringung eines Betroffenen setzt voraus, dass er aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13.04.2016 – XII ZB 95/16 und XII ZB 236/15).

Erneute Anhörung nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 21.10.2020 - XII ZB 153/20 - (bundesgerichtshof.de)

Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die dem Betroffenen mitgeteilt wird, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.05.2020 – XII ZB 582/19).

Keine nutzbaren Kenntnisse zur Betreuungsführung durch Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft / Ingenieurökonomie

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 21.10.2020 - XII ZB 363/20 - (bundesgerichtshof.de)

Ein an der Ingenieursschule für Verkehrstechnik Dresden (in der früheren DDR) absolviertes Fernstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/ Ingenieurökonomie des Transportwesens vermittelt in seinem Kernbereich keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse.

Zur Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 21.10.2020 - XII ZB 153/20 - (bundesgerichtshof.de)

Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1896 Abs. 4 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden.

Keine persönliche Anhörung nötig bei offensichtlicher Unmöglichkeit der Willensbekundung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 14.10.2020 - XII ZB 199/20 - (bundesgerichtshof.de)

Auch im Betreuungsverfahren kann die persönliche Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn er offensichtlich nicht dazu in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, und das Gericht sich einen noch aktuellen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft hat (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 und vom 28.09.2016 – XII ZB 269/16).

 Rechtsbeschwerde und persönliche Anhörung (Corona)

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 14.10.2020 - XII ZB 235/20 - (bundesgerichtshof.de)

Der Betroffene ist auch dann berechtigt, mit der Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises und die Bestellung eines weiteren Betreuers gerichteten Beschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten anzugreifen, wenn er selbst seine Beschwerde zurückgenommen hatte.

Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 2 FamFG und damit lediglich ausnahmsweise von der gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden. Aus dem den anhörenden Richtern und sonstigen an der Anhörung zu beteiligenden Personen zu gewährendem Gesundheitsschutz folgen ebenfalls keine weitergehenden Möglichkeiten, von der persönlichen Anhörung abzusehen.

Arzt zwingend notwendig bei Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 30.9.2020 - XII ZB 57/20 - (bundesgerichtshof.de)

Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.01.2015 – XII ZB 470/14).

Arzt als Sachverständiger

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.9.2020 - XII ZB 203/20 - (bundesgerichtshof.de)

Zur Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 393/18).

Isolierte Anfechtbarkeit einer Abhilfeentscheidung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 26.8.2020 - XII ZB 243/19 - (bundesgerichtshof.de)

Zur isolierten Anfechtbarkeit einer teilweisen Abhilfeentscheidung in einem betreuungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Zur Feststellung der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 29.7.2020 - XII ZB 106/20 - (bundesgerichtshof.de)

Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 425/14).

Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat

Auslegung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 29.7.2020 - XII ZB 173/18 - (bundesgerichtshof.de)

Die Regelung des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein nach § 1901 a BGB zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann.

Zur Anhörung des Betroffenen

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 22.7.2020 - XII ZB 228/20 - (bundesgerichtshof.de)

Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.05.2020 – XII ZB 582/19).

Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15.05.2019 – XII ZB 57/19).

Folgen des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 8.7.2020 - XII ZB 68/20 - (bundesgerichtshof.de)

Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des Kontrollbetreuers zum Widerruf der Vollmacht einlegen. Die trotz des Widerrufs partiell als fortbestehend anzusehende Vollmacht umfasst auch die Befugnis, zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde im Namen des Betroffenen einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Nach der wirksamen Erklärung des Widerrufs ist eine angefochtene Betreuerbestellung hinsichtlich des Aufgabenkreises Vollmachtwiderruf zwar erledigt. Der Betroffene hat insoweit jedoch die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen.

Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nicht gemäß § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses abgesehen werden, weil es sich hierbei um eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Kontrollbetreuers handelt.

Beschwerdeberechtigung eines Vereinsbetreuers

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 17.6.2020 - XII ZB 350/18 - (bundesgerichtshof.de)

Ein Vereinsbetreuer ist durch die Festsetzung der Betreuervergütung nicht beschwert und damit selbst nicht beschwerdeberechtigt. Entsprechend fehlt es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an einer materiellen Beschwer (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 01.02.2017 – XII ZB 299/15).

Ausbildungen und Betreuervergütung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 17.6.2020 - XII ZB 350/18 - (bundesgerichtshof.de)

Die tatrichterliche Feststellung, dass ein 1987 in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als „Diplomierter Jurist“ abgeschlossenes Hochschulstudium keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.01.2020 – XII ZB 530/19).

Die tatrichterliche Feststellung, dass eine Ausbildung zum Speditionskaufmann keine besonderen, für eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen „Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten“ nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.01.2020 – XII ZB 530/19).

Länger andauernde Unterbringung – notwendige Feststellungen

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 10.6.2020 - XII ZB 215/20 - (bundesgerichtshof.de)

Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine – nach wie vor bestehende – ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).

Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111).

 Voraussetzungen der Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 10.6.2020 - XII ZB 25/20 - (bundesgerichtshof.de)

Die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in all diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmen, ein Handlungsbedarf bestehen. Beides muss durch konkret festgestellte Tatsachen näher belegt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13.05.2020 – XII ZB 61/20).

Hinzuziehung eines Angehörigen zum Betreuungsverfahren

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 10.6.2020 - XII ZB 355/19 - (bundesgerichtshof.de)

Die allgemeine Hinzuziehung eines Dritten zu einem Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren ist nicht zulässig (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25.04.2018 – XII ZB 282/17).

Nach Beendigung des (Einzel-)Verfahrens, auf das sich der Hinzuziehungsantrag eines Angehörigen des Betroffenen bezieht, ist eine Beteiligung gegenstandslos. Das durch den Antrag auf Hinzuziehung eingeleitete Zwischenverfahren hat sich dann erledigt.

Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nicht-Hinzuziehung fehlt dem Angehörigen die Antragsbefugnis.

Erneute Anhörung nach schriftlichem Gutachten

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 27.5.2020 - XII ZB 582/19 - (bundesgerichtshof.de)

Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die der Richter dem Betroffenen anschließend erläutert, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.03.2020 – XII ZB 485/19).

Zur Abgrenzung Wohngemeinschaft und Heim

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 20.5.2020 - XII ZB 226/18 - (bundesgerichtshof.de)

Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28.11.2018 – XII ZB 517/17).

Danach führt es auch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG aF, wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Überlassung an die Gesellschafter anmietet, während die Gesellschafter ambulante Pflegeleistungen individuell mit einem gesonderten Anbieter vereinbaren.

 Erneute Anhörung im Beisein des Verfahrenspflegers

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 6.5.2020 - XII ZB 504/19 - (bundesgerichtshof.de)

Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem Betreuungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem – nunmehr von ihm bestellten – Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.02.2018 – XII ZB 465/17).

Amtsermittlungsgrundsatz auch bei Bestehen eines Privatgutachtens

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 29.4.2020 - XII ZB 242/19 - (bundesgerichtshof.de)

Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung, die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen.

Zur Beurteilung der Geeignetheit eines Bevollmächtigten

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 29.4.2020 - XII ZB 242/19 - (bundesgerichtshof.de)

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter einzelne Umstände bzw. Vorfälle nicht isoliert betrachten; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 141/16).

 Genehmigungspflicht für Anfechtung oder Ausschlagung eines Erbes

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 18.3.2020 - XII ZB 474/19 - (bundesgerichtshof.de)

Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 08.07.2015 – XII ZB 292/).

 Teilnahme des Verfahrenspflegers an der Anhörung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 18.3.2020 - XII ZB 570/19 - (bundesgerichtshof.de)

Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht aufgehoben ist, gilt dies auch dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15.05.2019 – XII ZB 57/19).

 Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 4.3.2020 - XII ZB 443/19 - (bundesgerichtshof.de)

Zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit, wenn der Betroffene fachärztliche Stellungnahmen vorlegt, die in offenem Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten stehen.

Heilung von Formmängeln

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 19.2.2020 - XII ZB 291/19 - (bundesgerichtshof.de)

Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; hierzu genügt ein vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, welches eindeutig auf die Beschwerdeschrift Bezug nimmt.

Die Heilung der fehlerhaften Zustellung einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn eine formgerechte Zustellung von dem Gericht wenigstens angestrebt worden ist; an diesem Zustellungswillen fehlt es, wenn sich das Gericht von vornherein bewusst dafür entscheidet, von der förmlichen Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten abzusehen, und die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet.

 Bekanntgabe eines Gutachtens nur an den Verfahrenspfleger

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 12.2.2020 - XII ZB 179/19 - (bundesgerichtshof.de)

Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 08.08.2018 – XII ZB 139/18).

Zur Unterrichtung des Betroffenen durch einen Sachverständigen

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5.2.2020 - XII ZB 252/19 - (bundesgerichtshof.de)

Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 06.02.2019 – XII ZB 393/18; vom 07.08.2013 – XII ZB 691/12 und vom 15.09.2010 – XII ZB 383/10).

Erhöhte Vergütung aufgrund Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 29.1.2020 - XII ZB 530/19 - (bundesgerichtshof.de)

Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 22.1.2020 - XII ZB 329/19 - (bundesgerichtshof.de)

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11.07.2018 – XII ZB 642/17).

Zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen basierend auf breitem medizinisch-wissenschaftlichen Konsens

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 15.1.2020 - XII ZB 381/19 - (bundesgerichtshof.de)

Als notwendig können nur ärztliche Zwangsmaßnahmen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht. Derartiger Konsens kann sich namentlich in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer sowie durch medizinische Leitlinien äußern.

Falls der an Schizophrenie leidende Betreute einer Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widerspricht, ist die Einwilligung des Betreuers in deren zwangsweise Durchführung im Regelfall nicht genehmigungsfähig.

Kontrollbetreuung; Aufgabenkreis bei Widerruf der Vorsorgevollmacht

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 8.1.2020 - XII ZB 368/19 - (bundesgerichtshof.de)

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht

Angestelltenlehrgang ist nicht vergleichbar mit Hochschulabschluss

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 11.12.2019 - XII ZB 258/19 - (bundesgerichtshof.de)

Ein Betreuer, der berufsbegleitend den „Angestelltenlehrgang II“ mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vergleichbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.10.2015 – XII ZB 186/15).

 Vergütung bei Heilpraktikerausbildung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 11.12.2019 - XII ZB 129/19 - (bundesgerichtshof.de)

Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF (jetzt: § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG) vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

 Vorläufigkeit der Bestellung eines Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuers

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 20.11.2019 - XII ZB 501/18 - (bundesgerichtshof.de)

Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.

 Überzahlte Betreuervergütung – Rückforderung versus Vertrauensgrundsatz

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 13.11.2019 - XII ZB 106/19 - (bundesgerichtshof.de)

Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.11.2015 – XII ZB 261/13)

 Absehen von einer erneuten Anhörung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 30.10.2019 - XII ZB 27/19 - (bundesgerichtshof.de)

§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21.11.2018 – XII ZB 57/18).

Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 25.9.2019 - XII ZB 251/19 - (bundesgerichtshof.de)

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB ist veranlasst, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.

Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 11.9.2019 - XII ZB 537/18 - (bundesgerichtshof.de)

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.06.2019 – XII ZB 51/19).

Dass ein Betreuungsbedarf für das erkennende Gericht offensichtlich ist, steht als solches der Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht entgegen.

Kein Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 21.8.2019 - XII ZB 156/19 - (bundesgerichtshof.de)

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25.04.2018 – XII ZB 282/17 und vom 5.11.2014 – XII ZB 117/14).

Konsequenzen bei Ablauf der Überprüfungsfrist

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 21.8.2019 - XII ZB 135/19 - (bundesgerichtshof.de)

Der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hat auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen.

Wird die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Überprüfungsfrist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist

Erneute Anhörung nach Rücknahme der Einwilligung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 31.7.2019 - XII ZB 108/19 - (bundesgerichtshof.de)

Hat der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht der Genehmigung seiner Unterbringung zugestimmt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören.

Zur Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 24.7.2019 - XII ZB 560/18 - (bundesgerichtshof.de)

Ein Behindertentestament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll.

Sachverständigengutachtung nur bei persönlicher Untersuchung verwertbar

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 24.7.2019 - XII ZB 160/19 - (bundesgerichtshof.de)

Ein ohne persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist für die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich nicht verwertbar. Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11.07.2018 – XII ZB 399/17).

Ergänzendes oder weiteres Sachverständigengutachten zur Sachfindung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 3.7.2019 - XII ZB 62/19 - (bundesgerichtshof.de)

Erachtet das Beschwerdegericht das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten für unverwertbar oder gelangt es zu der Auffassung, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bietet, hat es zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein weiteres oder – sofern dies ausreichend ist – ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.

Beginn der Beschwerdefrist nur durch Entscheidungsbekanntgabe

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 26.6.2019 - XII ZB 35/19 - (bundesgerichtshof.de)

Die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache wird nur durch Bekanntgabe der Entscheidung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Eine Zustellung nur an den Betreuer bleibt für den Beginn der Beschwerdefrist des Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme und Öffnen der Post" bestellt ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.05.2011 – XII ZB 632/10).

Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 12.6.2019 - XII ZB 51/19 - (bundesgerichtshof.de)

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.06.2018 – XII ZB 559/17).

Keine Kontrollbetreuung entgegen dem Willen des Betroffenen

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5.6.2019 - XII ZB 58/19 - (bundesgerichtshof.de)

Auch eine sogenannte Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.03.2018 – XII ZB 540/17).

Rechtzeitige Übersendung des Sachverständigengutachtens vor dem Anörungstermin

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5.6.2019 - XII ZB 58/19 - (bundesgerichtshof.de)

Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dann hat das Beschwerdegericht diesen Mangel durch die Übersendung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen und dessen anschließende erneute Anhörung zu beheben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 504/18).

Verfahrensfehler bei Nichtteilnahme des Verfahrenspflegers in der Anhörung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 22.5.2019 - XII ZB 7/19 - (bundesgerichtshof.de)

Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.02.2018 – XII ZB 465/17).

Persönliche Anhörungspflicht des Betroffenen nicht immer notwendig

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 8.5.2019 - XII ZB 506/18 - (bundesgerichtshof.de)

§ 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ordnet eine persönliche Anhörung des Betroffenen nur vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an. In einem Verfahren, das nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann das Amtsgericht daher von einer Anhörung des Betroffenen absehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.

Bekanntgabe an Verfahrenspfleger oder Betreuer – kein Ersatz an Bekanntgabe an Betroffenen

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 8.5.2019 - XII ZB 2/19 - (bundesgerichtshof.de)

In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.02.2018 – XII ZB 334/17).

Gutachter muss untersuchen, aber nicht mit dem Betroffenen sprechen

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 17.4.2019 - XII ZB 570/18 - (bundesgerichtshof.de)

Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10.05.2017 – XII ZB 536/16).

Verfahrensfehler bei Nichtteilnahme des Verfahrenspflegers in der Anhörung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 17.4.2019 - XII ZB 570/18 - (bundesgerichtshof.de)

Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.02.2018 – XII ZB 465/17).

Angehöriger nicht automatisch Beteiligter

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 27.3.2019 - XII ZB 417/18 - (bundesgerichtshof.de)

Allein der Umstand, dass ein Angehöriger bei der Anhörung des Betroffenen anwesend ist, macht ihn nicht zum Beteiligten i.S.d. § 7 FamFG.

Vermögenseinsatz auf WfbM-Vergütung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 20.3.2019 - XII ZB 290/18 - (bundesgerichtshof.de)

Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibeitrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.

Geeignetheit zur Führung einer Betreuung; persönliche Eignung

>> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 20.3.2019 - XII ZB 334/18 - (bundesgerichtshof.de)

Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er – neben der fachlichen Qualifikation – auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.

Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken.

Keine Erledigung der Hauptsache bei Anordnung einer vorläufigen Betreuung

>> BGH, Beschluss vom 13.02.2019 (Az. XII ZB 485/18)

Wird während eines auf Einrichtung einer Betreuung gerichteten Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Betreuung angeordnet, tritt keine Erledigung im Sinne von § 62 FamFG ein. Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 – XII ZB 292/17 und vom 29. Juni 2016 – XII ZB 603/15).

Keine Anhörung notwendig, wenn diese bereits ohne Verfahrensfehler erfolgt ist

>> BGH, Beschluss vom 6.02.2019 (Az. XII ZB 393/18)

§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist.

Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 – XII ZB 57/18).

Sachverständige: Persönliche Untersuchung/Befragung notwendig

>> BGH, Beschluss vom 6.02.2019 (Az. XII ZB 393/18)

Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 691/12).

Sachverständige: Offenlegungspflicht des behandelnden Arztes

>> BGH, Beschluss vom 6.02.2019 (Az. XII ZB 393/18)

Ist der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt worden, muss er dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an (auch) als Gutachter tätig sein wird.

Negativer Betreuerwunsch einer Alzheimererkrankten ist zu berücksichtigen, wenn dieser nicht krankheitsbedingt ist

>> BGH, Beschluss vom 06.02.2019 (Az. XII ZB 405/18)

Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen Angehörigen, dessen Vorsorgevollmacht zuvor durch einen Betreuer widerrufen worden war (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 und vom 27. Juni 2018 – XII ZB 601/17).

Einlegung von Rechtsmittel auch nach Widerruf der Vorsorgevollmacht möglich – im Namen des Betroffenen

>> BGH, Beschluss vom 06.02.2019 (Az. XII ZB 405/18)

Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 – XII ZB 387/18).

Verzicht auf Anhörung im Beschwerdeverfahren möglich, wenn bereits eine rechtmäßig durchgeführt wurde

>> BGH, Beschluss vom 06.02.2019 (Az. XII ZB 504/18)

§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 – XII ZB 57/18).

Verfahrensmangel bei Anhörung ohne vorherige Überlassung des Gutachtens

>> BGH, Beschluss vom 06.02.2019 (Az. XII ZB 504/18)

Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 – XII ZB 57/18).

Beschwerderecht der Angehörigen nur bei vorheriger Beteiligung

>> BGH, Beschluss vom 16.01.2019 (Az. XII ZB 489/18)

Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 – XII ZB 471/17).

Rechtsmittel gegen Betreuerbestellung nach Widerruf der Vorsorgevollmacht

>> BGH, Beschluss vom 12.12.2018 (Az. XII ZB 387/18)

Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen.

Zum Heimbegriff nach § 5 Abs. 3 VBVG (hier: Wohngemeinschaft)

>> BGH, Beschluss vom 28.11.2018 (Az. XII ZB 517/17)

Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG auf (Fortführung Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 – XII ZB 176/07).

Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflege- dienst personell miteinander verbunden, können aber die Bewohner, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit, einen anderen Anbieter wählen, so führt dies ebenfalls noch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG.

Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Weitergabe und Besprechung des Gutachtens im Unterbringungsverfahren

>> BGH, Beschluss vom 21.11.2018 (Az. XII ZB 57/18)

Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden könnte, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 und vom 22. Februar 2017 – XII ZB 341/16).

Fragen zur unterlassenen Anhörung des Betroffenen

>> BGH, Beschluss vom 21.11.2018 (Az. XII ZB 57/18)

§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17). 


Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 – XII ZB 10/18).

Eindeutige Beschwerderücknahme erforderlich

>> BGH, Beschluss vom 21.11.2018 (Az. XII ZB 243/18)

Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde (§ 67 FamFG) muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht.

Zur Bestimmtheit und Überprüfbarkeit einer Patientenverfügung

>> BGH, Beschluss vom 14.11.2018 (Az. XII ZB 107/18)

  • Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Januar 1965 - V ZR 214/62 = BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748). 

  • Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat. 

  • Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung einer Patientenverfügung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.

Bei neuer Tatsachenermittlung Bestellung eines Verfahrenspflegers notwendig

>> BGH, Beschluss vom 22.08.2018 (Az. XII ZB 180/18)

Im Verfahren betreffend die Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 – XII ZB 19/11).

Zur Frage, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann

>> BGH, Beschluss vom 15.08.2018 (Az. XII ZB 10/18)
>> BGH, Beschluss vom 08.08.2018 (Az. XII ZB 139/18)

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, ist von einer wirksamen Bevollmächtigung auszugehen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 425/14).

Bleiben Bedenken an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht, kommt es darauf an, ob dadurch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (ebda.).

Trotz Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung zudem dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 498/15).

Persönliche Anhörung vor Entscheidung über neue Tatsachen notwendig

>> BGH, Beschluss vom 15.08.2018 (Az. XII ZB 10/18)

Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 313/16).

Komplettes Sachverständigengutachten muss Betroffenem zur Verfügung gestellt werden

>> BGH, Beschluss vom 15.08.2018 (Az. XII ZB 10/18)

In einer Betreuungssache setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG grund-sätzlich voraus, dass das Gericht das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen auch persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. März 2018 – XII ZB 168/17).

Eigenes, aktives Tun zur Vermögensgefährdung notwendig, um Einwilligungsvorbehalt zu rechtfertigen

>> BGH, Beschluss vom 15.08.2018 (Az. XII ZB 10/18)

Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festge-stellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im An-schluss an Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 99/18).

Sachverständigengutachten muss auch dem Betroffenen bekanntgegeben werden, wenn dieses bereits dem Verfahrenspfleger oder Betreuer bekanntgemacht wurde

>> BGH, Beschluss vom 08.08.2018 (Az. XII ZB 139/18)

In einem Betreuungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer grundsätzlich nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 – XII ZB 334/17).

Bestellung eines Verfahrenspflegers regelmäßig notwendig

>> BGH, Beschluss vom 18.07.2018 (Az. XII ZB 635/17)

Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei möglicher Erstreckung des Aufgabenkreises der Betreuung auf alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen und bei Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. August 2017 – XII ZB 611/16 und vom 9. Mai 2018 – XII ZB 577/17).

Keine Verwertbarkeit von Gutachten ohne persönliche Untersuchung

>> BGH, Beschluss vom 11.07.2018 (Az. XII ZB 399/17)

Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar; es entspricht nicht den Anforderungen des § 280 FamFG . Dieser Grundsatz der persönlichen Anhörung/Untersuchung besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 – XII ZB 292/17).

Neben der Betreuungsbedürftigkeit muss ein konkreter Betreuungsbedarf vorliegen

>> BGH, Beschluss vom 11.07.2018 (Az. XII ZB 399/17)

§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 – XII ZB 625/17). Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.

Auch bei geringer praktischer Relevanz ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes sorgfältig zu prüfen

>> BGH, Beschluss vom 11.07.2018 (Az. XII ZB 399/17)

Ob ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 – XII ZB 141/17). Auch wenn der Einwilligungsvorbehalt in dem angeordneten Bereich von geringer praktischer Relevanz wäre und dem Betreuer bei seiner Tätigkeit behilflich sein könnte, ändert das nichts an der erheblichen Eingriffsintensität eines solchen Vorbehalts, der immer auch verhältnismäßig, also insbesondere erforderlich sein muss.

Zum Aufhebungsverfahren eines Einwilligungsvorbehaltes

>> BGH, Beschluss vom 11.07.2018 (Az. 601/17)

Der Tatrichter kann die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts nur dann ohne weitere Ermittlungen ablehnen, wenn die im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung bilden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB bei dem Betroffenen (weiterhin) vorliegen.

Im Aufhebungsverfahren sind nicht sämtliche Verfahrensrügen, die im Anordnungsverfahren gegen das Sachverständigengutachten erhoben werden konnten, erneut eröffnet. Maßgeblich ist allein die Frage, ob das Sachverständigengutachten inhaltlich geeignet ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage für die nun zu treffende Entscheidung zu bilden.

Auch nonverbale Äußerungen sind zu berücksichtigen, insbesondere auch bei der Ermittlung des Betreuerwunsches

>> BGH, Beschluss vom 27.06.2018 (Az. XII ZB 601/17)

Das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Anhörung des Betroffenen auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 269/16). Ist dem Betroffenen eine Äußerung zur Betreuerwahl im Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung nicht (mehr) möglich, muss das Gericht zudem prüfen, ob außerhalb der Anhörung erfolgte Äußerungen des Betroffenen herangezogen werden können.

Kein Automatismus bei Verlängerung: jeweils eigene Entscheidung über Betreuung und hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts

>> BGH, Beschluss vom 20.6.2018 (Az. XII ZB 99/18)

Bei der Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt hat das Gericht hinsichtlich der Betreuung und hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind.

Eigenes, aktives Tun zur Vermögensgefährdung notwendig, um Einwilligungsvorbehalt zu rechtfertigen

>> BGH, Beschluss vom 20.6.2018 (Az. XII ZB 99/18)

Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Ist der Betroffene Unternehmensinhaber, können hierunter auch solche Verhaltensweisen fallen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte und Kreditlinien gefährden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 563/16).

Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens in vollem Wortlaut

>> BGH, Beschluss vom 16.5.2018 – (Az. XII ZB 14/18)

In einem Unterbringungsverfahren ist das Sachverständigengutachten grundsätzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzugeben. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an BGH v. 8.3.2017 – XII ZB 516/16).

Bestellung eines Verfahrenspflegers für Betroffenen

>> BGH, Beschluss vom 16.5.2018 – (Az. XII ZB 214/17)

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Begründet der Tatrichter nicht, warum er trotz Vorliegens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist (im Anschluss an BGH v. 23.8.2017 – XII ZB 611/16).

Voraussetzungen der Kontrollbetreuung; Widerruf einer Vorsorgevollmacht

>> BGH, Beschluss vom 9.5.2018 (Az. XII ZB 413/17)

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.9.2015 – XII ZB 624/14).

Einschränkung der Betreuung im Bereich der Aufenthaltsbestimmung

>> BGH, Beschluss vom 9.5.2018 (Az. XII ZB 625/17)

Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.

Zur Bindungswirkung des Betreuervorschlags des Betroffenen

>> BGH, Beschluss vom 9.5.2018 (Az. XII ZB 521/17)

Zu den Anforderungen und zur Bindungswirkung eines Betreuervorschlags des Betroffenen (im Anschluss an BGH v. 14.3.2018 – XII ZB 589/17 und BGH v. 19.7.2017 – XII ZB 57/17).

Vermögensangelegenheiten bei Geschäftsfähigkeit; Verfahrenspflegschaft bei umfassendem Einwilligungsvorbehalt

>> BGH, Beschluss vom 9.5.2018 (Az. XII ZB 577/17)

a) Der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten steht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht entgegen.

b) In Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, ist für den Betroffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Gericht hiervon ab, hat es die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen.

Beachtlichkeit des Betreuervorschlags des Betroffenen

>> BGH, Beschluss vom 9.5.2018 (Az. XII ZB 553/17)

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluss an BGH v. 18.10.2017 – XII ZB 222/17).

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht bei Ungeeignetheit/Redlichkeit

>> BGH, Beschluss vom 25.4.2018 (Az. XII ZB 216/17)

Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.7.2017 – XII ZB 141/16).

Zum Beschwerderecht von Angehörigen

>> BGH, Beschluss vom 25.4.2018 (Az. XII ZB 282/17)

Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausge-hendes Beschwerderecht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.10.2017 – XII ZB 213/16).

Zur Bestellung eines Verfahrenspflegers

>> BGH, Beschluss vom 25.4.2018 (Az. XII ZB 528/17)

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfah-rensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.8.2017 – XII ZB 611/16).

Rechtliches Gehör bei Vertretung durch einen Verfahresbevollmächtigten

>> BGH, Beschluss vom 28.3.2018 (Az. XII ZB 168/17)

Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes Sachverständigengutachten nicht mehr persönlich ausgehändigt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7.2.2018 – XII ZB 334/17; vom 22.3.2017 – XII ZB 358/16 und vom 6.7.2016 – XII ZB 131/16).

Rechtliches Gehör bei Vertretung durch einen Verfahresbevollmächtigten

>> BGH, Beschluss vom 28.3.2018 (Az. XII ZB 558/17)

Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.7.2017 – XII ZB 57/17).

Erhöhte Vergütung bei konkreter Betrachtung des Ausbildungsinhalts

>> BGH, Beschluss vom 14.3.2018 (Az. XII ZB 146/17)

Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15.7.2015 – XII ZB 123/14).

Fehlerhafte Anhörung des Betroffenen

>> BGH, Beschluss vom 14.3.2018 (Az. XII ZB 503/17)

Ist in einem Betreuungsverfahren der Betroffene in erster Instanz verfahrensfehlerhaft nur im Wege der Rechtshilfe angehört worden, hat das Beschwerdegericht auch bei einem auf die Auswahl des Betreuers beschränkten Rechtsmittel die persönliche Anhörung nachzuholen.

Auswahl des Betreuers bei Erweiterung des Aufgabenkreises

>> BGH, Beschluss vom 14.3.2018 (Az. XII ZB 547/17)

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung richtet sich die Auswahl des hierfür zu bestellenden Betreuers nicht nach § 1908b BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14.2.2018 – XII ZB 507/17).

Auswahl des Betreuers bei Erweiterung des Aufgabenkreises

>> BGH, Beschluss vom 14.3.2018 (Az. XII ZB 589/17)

a) Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.7.2017 – XII ZB 57/17).

b) Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.10.2017 – XII ZB 222/17).

Erfolglosigkeitsbegriff nach § 84 FamFG

>> BGH, Beschluss vom 7.3.2018 (Az. XII ZB 535/17)

Hat ein Rechtsmittel zur teilweisen Aufhebung der Betreuung geführt, so ist es nicht erfolglos im Sinne des § 84 FamFG.

Erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung schließt Willensbildung nicht aus

>> BGH, Beschluss vom 7.3.2018 (Az. XII ZB 540/17)

Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei „erheblich beeinträchtigt“, erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17.5.2017 – XII ZB 495/16 und vom 16.3.2016 – XII ZB 455/15).

Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse

>> BGH, Beschluss vom 28.2.2018 (Az. XII ZB 452/17)

Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 7.12.2016 – XII ZB 346/15 und vom 10.4.2013 – XII ZB 349/12).

Zur nachträglichen Zulassung einer Rechtsbeschwerde

>> BGH, Beschluss vom 28.2.2018 (Az. XII ZB 634/17)

Lässt das Beschwerdegericht analog § 44 FamFG auf eine Gegenvorstellung hin die Rechtsbeschwerde nachträglich zu, ohne festzustellen, dass seine ursprüngliche Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, objektiv willkürlich gewesen wäre oder den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt hätte, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5.7.2017 – XII ZB 509/15 sowie BGH Urteil vom 4.3.2011 – V ZR 123/10).

Gemeinschaftliche Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte

>> BGH, Beschluss vom 31.1.2018 (Az. XII ZB 527/17)

Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.

Unsicherheit zur Geschäftsfähigkeit rechtfertigt keinen Einwilligungsvorbehalt

>> BGH, Beschluss vom 24.1.2018 (Az. XII ZB 141/17)

Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, vermag die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten nicht zu rechtfertigen.

Anwalt muss bei Wunsch des Betroffenen anderen Anwalt beauftragen

>> BGH, Beschluss vom 24.1.2018 (Az. XII ZB 141/17)

Auch der Betreuer, der selbst Rechtsanwalt ist, muss den Wunsch des Betroffenen beachten, in einer bestimmten vom Aufgabenkreis der Betreuung umfassten Angelegenheit einen anderen Anwalt zu mandatieren.

Gutachten und Vorführung zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit

>> BGH, Beschluss vom 24.1.2018 (Az. XII ZB 292/17)

Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen sprechen, kann das Betreuungsgericht ein Gutachten nach § 280 FamFG einholen und gegebenenfalls gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.1.2008 – XII ZB 209/06).