28.04.2020

Zweites Corona Schutz-Paket (Teil 1)

In der kommenden Woche berät der Bundestag über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Das erste Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite trat Ende März in Rekordzeit in Kraft. Dort wurden im Wesentlichen die rechtlichen Grundlagen für die Einschränkungen  von Grundrechten gelegt, mit dem Ziel einer Eindämmung der Pandemie in Deutschland.  Diese Einschränkungen enden spätestens am 31.3.2021 oder früher, wenn der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt.

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung

Mit dem Gesetzesentwurf sind unter anderem folgende Regelungen zur weiteren Abmilderung der mit der Corona-Pandemie verbundenen Folgen vorgesehen:

  • Die außerordentliche kurze Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Abs. 5 IfSG (Entschädigung bei Tätigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Betreuungseinrichtungen) soll von drei auf zwölf Monate verlängert werden.

Im ersten Gesetz zum Schutzder Bevölkerung wurde im Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67 % ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).

  • Einschränkungen der Grundrechte bei Schutzmaßnahmen nur so lange, wie sie medizinisch notwendig sind. (§ 28 Absatz 1 Satz 3 IfSG)

Durch die Gesetzesänderung wird klargestellt, dass gegenüber Personen, die nicht (mehr) ansteckungsfähig sind, Schutzmaßnahmen nach § 28 nicht (mehr) angeordnet werden können. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es insbesondere während des Ausbruchsgeschehens von COVID-19 in verstärktem Maße zu Diskussionen darüber gekommen ist, inwieweit die auf der Grundlage von § 28 ergriffenen Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Beweise für den Aufbau einer Immunität nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 können insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfähigkeit daraus weitreichende Schlüsse für den weiteren Umgang mit Schutzmaßnahmen und vulnerablen Personengruppen gezogen werden.

  • Eine dauerhafte gesetzliche Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2, dies betrifft auch neu eingeführte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labortests. (§ 6 IfSG)

Die Gesundheitsämter sollen in die Lage versetzt werden, durch Einleitung von Maßnahmen der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung (d. h. Quarantäne bei gesunden Personen und Isolation bei erkrankten Personen) weitere Übertragungen zu verhindern und das Ausbruchsgeschehen zu stoppen. Hierzu muss die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an COVID-19 ausgedehnt werden. Durch die Gesetzesänderung wird ausdrücklich bereits der Verdacht einer Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit in die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 aufgenommen. Die Maßnahme setzt die Erfahrungen mit COVID-19 als neuer bisher unbekannter Erkrankungsform um. Mit solchen Ereignissen muss erneut gerechnet werden. Durch die Änderung wird die Meldepflicht nach § 6 auch auf diejenigen Fälle erstreckt, in denen nach einer Erkrankung an COVID-19 eine Genesung eingetreten ist. Durch diese Meldung kann der ÖGD künftig in die Lage versetzt werden, den Verlauf der COVID-19 Pandemie in der Bundesrepublik besser einzuschätzen.

  • Testungen in Bezug zu COVID-19 sollen symptomunabhängig Bestandteil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden, auch durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) vorgenommene Testungen können bei Versicherten über die GKV abgerechnet werden. (§ 20i SGB V)

Durch die Gesetzesänderung wird in Satz 2 eine zusätzliche Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit geschaffen. Hiernach kann das BMG ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung für ihre Versicherten in Bezug auf bevölkerungsmedizinisch relevante übertragbare Krankheiten Testungen auf eine Infektion oder Immunität leisten muss. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass auch dann Testungen von der GKV übernommen werden, wenn keine Symptome für COVID-19 vorhanden sind. Dies entspricht der verbreiteten Forderung der Wissenschaft nach repräsentativen bevölkerungsmedizinischen Tests. Auch könnten regelmäßig Tests im Umfeld besonders gefährdeter Personen durchgeführt werden. Entsprechendes gilt für mögliche Tests auf Immunität in Bezug zu COVID-19, sobald vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft sichergestellt ist, dass eine Immunität gegen COVID-19 für einen längeren Zeitraum möglich und eine gleichzeitige Ansteckungsfähigkeit ausgeschlossen ist.

  • Der ÖGD (öffentliche Gesundheitsdienst) soll durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterstützt werden. (§ 5 Abs.2 Nr.9 IfSG)

Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Ländern, Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss an das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 Für jedes der 375 Gesundheitsämter in der Bundesrepublik werden jeweils ca. 100.000 bis 150.000 Euro vorgesehen, um die Infrastruktur vor Ort zu verbessern. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

  • Eine Verordnungsermächtigung für eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Surveillance (epidemiologischer Überwachung) wird aufgenommen. (§ 13 Abs.4 IfSG)

Bestimmte Labore können verpflichtet werden, Daten über von ihnen untersuchten Proben in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern pseudonymisiert zu übermitteln. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist auch in diesem Rahmen auszuschließen.

  • Eine Immunstatusdokumentation soll künftig analog der Impfdokumentation (auch zusammen in einem Dokument) die mögliche Grundlage dafür sein, eine entsprechende Immunität nachzuweisen. (§ 22 Abs.5 IfSG)

Durch die Gesetzesänderung wird ermöglicht, dass eine Immunstatusdokumentation künftig analog zu der Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen Dokument) die Grundlage dafür bietet, die entsprechende Immunität einer Person nachzuweisen. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Beweise für den Aufbau einer Immunität nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 können insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfähigkeit daraus weitreichende Schlüsse für den weiteren Umgang mit Schutzmaßnahmen und vulnerablen Personengruppen gezogen werden.

Weitere Inhalte des Zweiten Corona-Schutz Pakets im nächsten Beitrag.

Quelle: Bundesregierung

Abbildung:  pixabay.com connection-4884862_1280.jpg