17.05.2020

Sozialschutz-Paket 2 – Kosten der Mittagsverpflegung, Videoschaltungen

Eine Reihe vorübergehender Gesetzesänderungen soll sicherstellen, dass Kinder aus bedürftigen Familien in Zeiten von pandemiebedingten Kita- oder Schulschließungen weiterhin das kostenlose Mittagessen erhalten, das ihnen über das Bildungspaket zusteht. Auch Beschäftigte in Behinderten-Werkstätten sollen bei geschlossenen Einrichtungen weiterhin mit Mittagessen versorgt werden.

Mehrkosten werden übernommen

Im Gegensatz zum ersten Entwurf des zweiten Sozialschutz-Pakets wird jetzt klargestellt, dass auch pandemiebedingte Mehrkosten sowie die Kosten für die Lieferung des Essens übernommen werden.

Abgesehen von dieser Änderung hat der Gesetzgeber das Zweite Sozialschutz-Paket so durchgewunken, wie hier ausführlich beschrieben.

Entschließung des Bundesrats

Der Bundesrat verabschiedete zum Themenschwerpunkt Videoschaltung zur Vereinfachung von Gerichtsverhandlungen eine Stellungnahme.

Darin kritisiert er, dass die pandemiebedingten Vereinfachungen von Gerichtsverfahren nur für die Arbeits- und Sozialgerichte gelten sollen. Schließlich seien alle Gerichtsbarkeiten von der Ausbreitung betroffen. Ein Verfahrensstau drohe nicht nur bei den Arbeits- und Sozialgerichten, weshalb eine solche Insellösung nicht tragfähig sei.

Erhebliche Bedenken äußert der Bundesrat angesichts der Möglichkeiten des Bundessozial- und Bundesarbeitsgerichts, im schriftlichen Verfahren gegen den Willen des Beteiligten entscheiden dürfen. Bei rechtlichen Grundsatzfragen, die von den Gerichten entschieden würden, habe die Transparenz einer öffentlichen Verhandlung besondere Bedeutung.

Weiter unterstreicht der Bundesrat in der Entschließung, dass aus den erweiterten Möglichkeiten, Videoverhandlungen zu nutzen, kein Ausstattungsanspruch der Gerichte abzuleiten sei. Es sei vielmehr weiterhin Sache der Länder, ihm Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten darüber zu entscheiden.

Vorsorglich weist der Bundesrat daraufhin, dass die Umsetzung der neuen Regelungen noch während der Corona-Pandemie in den meisten Ländern nicht möglich sein wird. Anders als in der Gesetzesbegründung ausgeführt, sei die für Videokonferenzen notwendige Ausstattung noch nicht flächendeckend vorhanden. Private Software dürfe sie nicht ersetzen, unterstreicht der Bundesrat.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung:  pixabay.com connection-4884862_1280.jpg