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08.01.2023

Schonvermögen erhöht

Das Bürgergeld-Gesetz brachte zum 1. Januar 2023 eine Erhöhung des in der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geregelten Schonvermögens. Es stieg von bisher 5000 Euro auf nun 10.000 Euro.

Dies hat Auswirkungen zu den Bestimmungen der Mittellosigkeit des Betreuten (vgl. § 1880 BGB) und somit gegebenenfalls auf die Abrechnung gegenüber der Staatskasse.

Beträgt das Vermögen bis zu 10.000 Euro ist mit den Tabellenwerten für Mittellosigkeit zu rechnen. Dies gilt für alle Abrechnungsmonate, die nach dem 31.12.2022 enden.