27.06.2019

Modernisierung des Sozialen Entschädigungsrechts

Das Bundeskabinett hat am 26.06.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts beschlossen. Es wird als SGB XIV Teil des Sozialgesetzbuches sein. Über die geplanten Änderungen berichteten wir ausführlich im Dezember 2018, als der Referentenentwurf bekannt wurde.

Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages für die 19. Legislaturperiode soll es wesentliche Verbesserungen im Recht der Sozialen Entschädigung geben, insbesondere für Opfer von Gewalttaten einschließlich Opfern sexualisierter Gewalt und Ausbeutung.

Neue Leistungen

Durch neue Leistungen der Schnellen Hilfen (Traumaambulanzen und Fallmanagement) sollen mehr Opfer von Gewalttaten die Leistungen der Sozialen Entschädigung schneller und zielgerichteter erhalten. Dies sei eine wesentliche Folgerung der Auswirkungen des verheerenden Terroranschlags vom Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin. Die Geldleistungen sollen wesentlich erhöht und Teilhabeleistungen grundsätzlich ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden. Opfer von psychischer Gewalt sollen erstmals eine Entschädigung und sog. Schockschadensopfer einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen erhalten.

Bestandschutz

Durch umfassende Bestandsschutzregelungen sei eine weiterhin gute Versorgung der bisher nach dem Bundesversorgungsgesetz Berechtigten sichergestellt. Die Regelungen zum Berufsschadensausgleich bleiben erhalten.

Geplant für 2024

Das neue Recht soll grundsätzlich am 01.01.2024 in Kraft treten. Den Ländern, die für die Durchführung zuständig sind, soll genügend Zeit gegeben werden, um die erforderlichen organisatorischen und strukturellen Veränderungen in der Verwaltung vorzunehmen.

Rückwirkende Regelungen

Einige Regelungen sollen bereits rückwirkend zum 01.07.2018 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um Regelungen, die die Situation von Gewaltopfern einschließlich Terroropfern verbessern sollen: Die Waisenrenten und das Bestattungsgeld sollen erhöht werden, die Leistungen für Überführungskosten verbessert und inländische und ausländische Gewaltopfer sollen gleichbehandelt werden.

Die Waisenrenten wurden gerade zum 1.7.2019 aufgrund der bisherigen Anpassungsregeln per Verordnung von 128 Euro auf 132 Euro für Halbwaisen und von 241 Euro auf 249 Euro für Vollwaisen erhöht. Sobald das SGB XIV in der geplanten Form verabschiedet ist, würde sich das Waisengeld rückwirkend zum 1.7.2018 sofort auf 200 Euro, bzw. 350 Euro erhöhen.
Das Bestattungsgeld für einen Geschädigten, wenn er an den Schädigungsfolgen stirbt, beträgt aktuell zum 1.7.2019 1.893 Euro. Dies soll dann drastisch steigen auf ein Siebtel der aktuellen Bezugsgröße. Das wären zur Zeit 5.340 Euro.

Quelle: BMAS: Gesetzentwurf, Pressemitteilung

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