27.12.2022

Gesetzliche Notvertretungsrecht für Ehepartner

Ab 1. Januar 2023 gilt ein gegenseitiges Vertretungsrecht von Ehegatten in einer gesundheitlichen Notfallsituation. Bislang war eine Vertretung nur erlaubt, wenn der Ehepartner eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten erstellt hat, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthielt. War dies nicht der Fall musste der Ehegatte vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer bestellt werden.

Der nun ab 1. Januar 2023 in Kraft tretende § 1358 BGB gibt den Ehegatten zukünftig für den Akutfall ein gesetzliches gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Kann ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung nicht mehr alleine regeln, so darf der andere Ehegatte künftig für ihn tätig werden.

Dieses Notvertretungsrecht ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden und gilt nur maximal sechs Monate. Das Notvertretungsrecht kommt zudem auch nur dann zur Anwendung, wenn die Ehegatten (noch) keine Regelungen zur Vertretung im Erkrankungsfall getroffen haben.