18.04.2019

BVerfG: Wahlrecht für betreute Menschen gilt bereits zur Europawahl – Antrag bzw. Einspruch notwendig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat per einstweiliger Anordnung am 15. April 2019 die Vorschriften zum Wahlrechtsausschluss von behinderten und psychisch kranken Menschen zur Europawahl gekippt (Az.: 2 BvQ 22/19). Bereits Ende Januar 2019 hatte das Gericht ja bereits Wahlrechtsausschlüsse bei der Bundestagswahl wegen Verstoß gegen den Gleichberechtigungssatz verworfen. Mehr als 80.000 Betroffene können daher nun an der Europawahl am 26. Mai teilnehmen. Voraussetzung ist aber, dass sie einen entsprechenden Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis gestellt haben.

Die Fraktion der Grünen/Bündnis 90, FDP und Linke hatten einen Eilantrag gestellt, damit auch behinderte Menschen, für die ein Betreuer alle Angelegenheiten des Lebens regelt, sowie im Maßregelvollzug untergebrachte, psychisch kranke und schuldunfähige Straftäter an der Europawahl teilnehmen können. Aufgrund der Dringlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht nun die Entscheidung als sogenanntes „Stuhlurteil“ gefällt; danach wird der Tenor bereits im Anschluss an die Verhandlung verkündet. Die genaue Urteilsbegründung folgt später nach.

Die Regelungen im deutschen Europawahlgesetz, wonach in allen Angelegenheiten unter Betreuung stehende Menschen und schuldunfähige Straftäter nicht an den Europawahlen teilnehmen dürfen, sind nicht anzuwenden, so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Personen, die bisher von den Wahlrechtsausschlüssen für in allen Angelegenheiten Betreute und für in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte schuldunfähige Straftäter betroffen waren, können nach erfolgreichem Antrag bzw. Einspruch an der Europawahl am 26. Mai 2019 teilnehmen.

Notwendig: Antrag bzw. Einspruch aktiv stellen

Personen, für die bisher ein Wahlrechtsausschluss im Melderegister eingetragen war, werden nicht automatisch bzw. von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Sofern sie bei der Europawahl ihre Stimme abgeben wollen, müssen sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen (§ 17 Absatz 1 Europawahlordnung) oder Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen (§ 21 Europawahlordnung).

Auf den Seiten des Bundeswahlleiters ist zu entnehmen, wer einen Antrag stellen bzw. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben kann. Beide notwendigen aktiven Handlungen sind an Fristen gebunden:

  • Nicht Sesshafte, Personen, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder einer entsprechenden Einrichtung befinden sowie Personen mit Wohnsitz im Ausland können bis 5. Mai 2019 (21. Tag vor der Wahl) einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes stellen. Dabei sind Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift zu nennen. Der Antrag ist persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Sofern erforderlich, ist Hilfestellung durch andere Personen (Bevollmächtigte, rechtliche Betreuer) möglich.
  • Personen, die mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet sind und nicht zu den oben genannten Personengruppen gehören, können vom 6. bis 10. Mai 2019 einen Einspruch – schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindebehörde – gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Auch hier ist – sofern erforderlich – Hilfestellung durch andere Personen möglich.

Auf den Seiten des Bundeswahlleiters stehen sowohl für den Antrag als auch für den Einspruch Mustervorlagen zur Verfügung: www.bundeswahlleiter.de