05.06.2025

Betreuerbestellung trotz unbekannten Aufenthalts möglich

Ein Betreuer kann auch dann bestellt werden, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom vom 9. April 2025 (XII ZB 235/24) in einem Fall bestätigt, in dem eine demenziell erkrankte Person seit Monaten verschwunden ist. Voraussetzung ist, dass der Betreuer trotz dieser Unkenntnis rechtlich im Sinne der Person handeln kann oder ein konkreter Betreuungsbedarf entstehen könnte, falls der Aufenthalt ermittelt wird oder die Person zurückkehrt. Entscheidend ist, dass das Gericht von der Betreuungsbedürftigkeit überzeugt ist.

Folgender Sachverhalt lag vor:

Der Betroffene leidet an einer kognitiven Störung mit Verdacht auf Demenz. Bereits 2018 hatte er einer anderen Person eine umfassende Generalvollmacht erteilt. Später bestellte das Amtsgericht einen professionellen Betreuer, der diese Vollmacht widerrief. Nach erneuter Prüfung ordnete das Gericht zusätzlich einen sogenannten „Einwilligungsvorbehalt“ für die Vermögenssorge an. Im Dezember 2023 verließ der Betroffene seine Wohneinrichtung, seither ist sein Aufenthaltsort unbekannt. Gegen die gerichtlichen Maßnahmen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

So hat das Gericht entschieden:

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte die vorherigen Entscheidungen.

Betreuung ist auch bei unbekanntem Aufenthaltsort möglich

Ein Betreuer darf bestellt werden, wenn es dafür einen konkreten Bedarf gibt. Auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht bekannt ist, kann dieser Bedarf bestehen – etwa wenn der Betreuer durch rechtliche Schritte das Wohl der Person sichern kann oder absehbar ist, dass bei einer Rückkehr Betreuungsaufgaben anfallen würden (§ 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das Gericht muss dabei alle verfügbaren Informationen ausschöpfen (§ 26 FamFG).

Der Betreuungsbedarf war ausreichend belegt

Der Bundesgerichtshof sah den Bedarf an Betreuung für verschiedene Lebensbereiche als gut begründet an. So könne es jederzeit nötig werden, medizinische Entscheidungen zu treffen, etwa bei Gesundheitsproblemen oder einem neuen Krankenhausaufenthalt. Auch eine geeignete Wohnsituation müsse gegebenenfalls organisiert werden. Für die Vermögenssorge bestand Handlungsbedarf, weil der Betreuer versuchte, unrechtmäßig verwendetes Geld für den Betroffenen zurückzufordern. Post- und Behördenangelegenheiten konnte der Betroffene ebenfalls nicht mehr eigenständig regeln.

Einwilligungsvorbehalt war rechtlich gerechtfertigt

Der Einwilligungsvorbehalt im Bereich Vermögen war laut Gericht notwendig, weil der Betroffene in der Vergangenheit finanziell stark beeinflussbar war. Es bestand die Gefahr, dass er ohne Schutz sein Einkommen verlieren würde (§ 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Keine „Unbetreubarkeit“ trotz fehlenden Kontakts

Dass der Betroffene verschwunden ist, reichte nicht aus, um eine Betreuung als sinnlos anzusehen. Selbst ohne direkten Kontakt könne der Betreuer rechtlich im Sinne der Person handeln – etwa durch Anträge bei Sozialversicherungen oder Wohnungsorganisation. Zudem war in der Vergangenheit eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nötig, was auch in Zukunft wieder der Fall sein könne.

Bundesgerichtshof vom 9. April 2025 (XII ZB 235/24)